Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
(2)Absatz 2Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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