§ 81 AVG Vollziehung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 78 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 78 ist, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundesregierung zur Erlassung von Verordnungen auf Grund des § 78 Abs. 2, der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.10.1998 bis 31.12.2011

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 78 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 78 ist, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundesregierung zur Erlassung von Verordnungen auf Grund des § 78 Abs. 2, der Bundesminister für Finanzen betraut.

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