§ 76a AVG (weggefallen)

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat§ 76a AVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Dies gilt auch für die den Beteiligten zustehenden Gebühren.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2013
Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat§ 76a AVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Dies gilt auch für die den Beteiligten zustehenden Gebühren.

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