§ 67g AVG (weggefallen)

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 67g AVG (1weggefallen) Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluß zu beschließen und öffentlich zu verkündenseit 01.01.2014 weggefallen. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.

(2) Die Verkündung entfällt, wenn

1.

eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

2.

der Bescheid nicht sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.

(3) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2013
§ 67g AVG (1weggefallen) Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluß zu beschließen und öffentlich zu verkündenseit 01.01.2014 weggefallen. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.

(2) Die Verkündung entfällt, wenn

1.

eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

2.

der Bescheid nicht sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.

(3) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

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