§ 64 AVG

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) RechtzeitigEine rechtzeitig eingebrachte Berufungen habenund zulässige Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn dienach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer ParteiVollzug des angefochtenen Bescheides oder des öffentlichen Wohlesdie Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.1991 bis 31.12.2013

(1) RechtzeitigEine rechtzeitig eingebrachte Berufungen habenund zulässige Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn dienach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer ParteiVollzug des angefochtenen Bescheides oder des öffentlichen Wohlesdie Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

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