§ 61a AVG (weggefallen)

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
In Bescheiden, die in letzter Instanz erlassen werden, ist hinzuweisen:

1.

auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und, sofern die Angelegenheit nicht nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;

2.

auf die bei der Einbringung solcher Beschwerden einzuhaltenden Fristen;

3.

auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung solcher Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

4.

auf die für solche Beschwerden zu entrichtenden Eingabengebühren.

§ 61a AVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2013
In Bescheiden, die in letzter Instanz erlassen werden, ist hinzuweisen:

1.

auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und, sofern die Angelegenheit nicht nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;

2.

auf die bei der Einbringung solcher Beschwerden einzuhaltenden Fristen;

3.

auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung solcher Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

4.

auf die für solche Beschwerden zu entrichtenden Eingabengebühren.

§ 61a AVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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