§ 58a AVG

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999

In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2ab) hat die Behörde über die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden. Der Spruch des Bescheides ist nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern. Die Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint.

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 20.04.2002 bis 14.08.2018

In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2ab) hat die Behörde über die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden. Der Spruch des Bescheides ist nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern. Die Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint.

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