§ 36 GenG

Genossenschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999

Dritter Abschnitt.

Von der Auflösung der Genossenschaft.

§. 36.

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

1.

durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;

2.

durch einen Beschluß der Genossenschaft;

3.

durch Eröffnung des Conkurses;.

4. durch eine Verfügung der Verwaltungsbehörde (§. 37).

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006)

Stand vor dem 17.08.2006

In Kraft vom 01.07.1873 bis 17.08.2006

Dritter Abschnitt.

Von der Auflösung der Genossenschaft.

§. 36.

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

1.

durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;

2.

durch einen Beschluß der Genossenschaft;

3.

durch Eröffnung des Conkurses;.

4. durch eine Verfügung der Verwaltungsbehörde (§. 37).

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006)

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