§ 98 GmbHG

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
§ 98.

Der Beschluß der Gesellschafter über die Verschmelzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft sein. Der Beschluß bedarf der notariellen Beurkundung.

(Anm.: Aufgehoben durch § 21 Abs. 1 Z 6, dRGBl. I S 988/1938.)

Stand vor dem 01.01.1939

In Kraft vom 01.01.1939 bis 01.01.1939
§ 98.

Der Beschluß der Gesellschafter über die Verschmelzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft sein. Der Beschluß bedarf der notariellen Beurkundung.

(Anm.: Aufgehoben durch § 21 Abs. 1 Z 6, dRGBl. I S 988/1938.)