§ 40 GmbHG

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
§ 40.

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung undsind unverzüglich nach der Beschlußfassung in eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschriften sowie die auf schriftlichem WegeWeg gefaßten Beschlüsse der Gesellschafter sind ohne Verzug in ein besonderes Protokollbuch einzutragen, in das jedergeordnet aufzubewahren. Jeder Gesellschafter kann darin während der Geschäftsstunden Einsicht nehmen kann.

(2) Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung der Inhalteine Kopie der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der EintragungAufnahme derselben in das Protokollbuch in einer von den Geschäftsführern unterzeichneten Abschrift (Abdruck)die Niederschrift mittels rekommandierten Schreibenseingeschriebenen Briefes zuzusenden.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.1996
§ 40.

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung undsind unverzüglich nach der Beschlußfassung in eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschriften sowie die auf schriftlichem WegeWeg gefaßten Beschlüsse der Gesellschafter sind ohne Verzug in ein besonderes Protokollbuch einzutragen, in das jedergeordnet aufzubewahren. Jeder Gesellschafter kann darin während der Geschäftsstunden Einsicht nehmen kann.

(2) Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung der Inhalteine Kopie der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der EintragungAufnahme derselben in das Protokollbuch in einer von den Geschäftsführern unterzeichneten Abschrift (Abdruck)die Niederschrift mittels rekommandierten Schreibenseingeschriebenen Briefes zuzusenden.