§ 36 GmbHG

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

§ 36.

(1) Die Versammlung hat am SitzeSitz der Gesellschaft stattzufinden, wenn im GesellschaftsvertrageGesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Sie wird durch die Geschäftsführer berufeneinberufen, soweit nicht nach dem GesetzeGesetz oder dem GesellschaftsvertrageGesellschaftsvertrag auch andere Personen dazu befugt sind.

(2) Die Versammlung ist, soweit nicht eine BeschlußfassungBeschlussfassung außerhalb derselben zulässig ist, mindestens jährlich einmal und außer den im GesetzeGesetz oder im GesellschaftsvertrageGesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann zu berufeneinzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert,. Dies hat insbesondere ohne Verzug dann, zu geschehen wenn sich ergibt, daßdass die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder die Eigenmittelquote (§ 23 URG) weniger als acht vom Hundert und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre beträgt. Im letzteren Falle gefaßte BeschlüsseIn diesen Fällen haben die Geschäftsführer die von der Versammlung hat der Vorstandgefassten Beschlüsse dem HandelsgerichteFirmenbuchgericht mitzuteilen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.2013

§ 36.

(1) Die Versammlung hat am SitzeSitz der Gesellschaft stattzufinden, wenn im GesellschaftsvertrageGesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Sie wird durch die Geschäftsführer berufeneinberufen, soweit nicht nach dem GesetzeGesetz oder dem GesellschaftsvertrageGesellschaftsvertrag auch andere Personen dazu befugt sind.

(2) Die Versammlung ist, soweit nicht eine BeschlußfassungBeschlussfassung außerhalb derselben zulässig ist, mindestens jährlich einmal und außer den im GesetzeGesetz oder im GesellschaftsvertrageGesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann zu berufeneinzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert,. Dies hat insbesondere ohne Verzug dann, zu geschehen wenn sich ergibt, daßdass die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder die Eigenmittelquote (§ 23 URG) weniger als acht vom Hundert und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre beträgt. Im letzteren Falle gefaßte BeschlüsseIn diesen Fällen haben die Geschäftsführer die von der Versammlung hat der Vorstandgefassten Beschlüsse dem HandelsgerichteFirmenbuchgericht mitzuteilen.