§ 12 GmbHG

GmbH-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

InFür die Veröffentlichung der Eintragung gilt § 10 UGB mit der Maßgabe, fürdass die Bekanntmachung im übrigenAmtsblatt zur Wiener Zeitung unterbleibt. In die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften gelten,Veröffentlichung sind gegebenenfalls auch folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen:

1.

wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Art enthält, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen;

2.

die imin § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.2013

InFür die Veröffentlichung der Eintragung gilt § 10 UGB mit der Maßgabe, fürdass die Bekanntmachung im übrigenAmtsblatt zur Wiener Zeitung unterbleibt. In die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften gelten,Veröffentlichung sind gegebenenfalls auch folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen:

1.

wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Art enthält, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen;

2.

die imin § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.