§ 9 GmbHG

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
§ 9.

(1) Die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann nur auf Grund einer Anmeldung erfolgen, die von sämtlichen Geschäftsführern unterzeichnet ist.

(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:

1.

der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung;

2.

eine von den Anmeldenden unterfertigte Listedie Urkunden über die Bestellung der Gesellschafter, die deren Namen, bei natürlichen Personen auch ihr Geburtsdatum,Geschäftsführer und gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer, die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Betrag der übernommenen Stammeinlagen und der darauf geleisteten Einzahlungen enthält;des Aufsichtsrats in beglaubigter Form.

3. ein Verzeichnis der Geschäftsführer mit Angabe ihres Namens, Geburtsdatums, ihrer Vertretungsbefugnis, der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift und, falls diese nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, der Nachweis ihrer Bestellung in beglaubigter Form;
4. soweit ein Aufsichtsrat bestellt ist, ein Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums.

(3) Zugleich mit der Anmeldung haben die Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Registergerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.2006
§ 9.

(1) Die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann nur auf Grund einer Anmeldung erfolgen, die von sämtlichen Geschäftsführern unterzeichnet ist.

(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:

1.

der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung;

2.

eine von den Anmeldenden unterfertigte Listedie Urkunden über die Bestellung der Gesellschafter, die deren Namen, bei natürlichen Personen auch ihr Geburtsdatum,Geschäftsführer und gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer, die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Betrag der übernommenen Stammeinlagen und der darauf geleisteten Einzahlungen enthält;des Aufsichtsrats in beglaubigter Form.

3. ein Verzeichnis der Geschäftsführer mit Angabe ihres Namens, Geburtsdatums, ihrer Vertretungsbefugnis, der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift und, falls diese nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, der Nachweis ihrer Bestellung in beglaubigter Form;
4. soweit ein Aufsichtsrat bestellt ist, ein Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums.

(3) Zugleich mit der Anmeldung haben die Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Registergerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen.