§ 5 GmbHG

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 5.

(1) Die Firma muß von dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein oder die Namen aller Gesellschafter oder wenigstens eines derselben enthalten. Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Beibehaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Unternehmens wird hiedurch nicht ausgeschlossen.

(2) Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällenmuss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die zusätzliche Bezeichnung: "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten; die Bezeichnung kann entsprechend abgekürzt werden.

(3) In die Firma darf keine Bezeichnung aufgenommen werden, die den nach besonderen Vorschriften errichteten, unter öffentlicher Verwaltung oder Aussicht stehenden Anstalten zukommt, als:

Sparkasse, Landesbank, Landesanstalt u. dgl. m.

(42) Als Sitz der Gesellschaft kann nur einist der Ort im Inlande bestimmtzu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006
§ 5.

(1) Die Firma muß von dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein oder die Namen aller Gesellschafter oder wenigstens eines derselben enthalten. Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Beibehaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Unternehmens wird hiedurch nicht ausgeschlossen.

(2) Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällenmuss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die zusätzliche Bezeichnung: "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten; die Bezeichnung kann entsprechend abgekürzt werden.

(3) In die Firma darf keine Bezeichnung aufgenommen werden, die den nach besonderen Vorschriften errichteten, unter öffentlicher Verwaltung oder Aussicht stehenden Anstalten zukommt, als:

Sparkasse, Landesbank, Landesanstalt u. dgl. m.

(42) Als Sitz der Gesellschaft kann nur einist der Ort im Inlande bestimmtzu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)