§ 253 AktG Barabfindung widersprechender Gesellschafter

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2007 bis 31.12.9999

§ 253. Widersprechende Gesellschafter

(1) Jeder Jedem Gesellschafter, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, kann seine Aktiesteht gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Der Vorstand kann den Aktionären hiefür eine Ausschlußfrist von mindestens drei Monaten setzen. Die Fristsetzung ist erst nachoder einem Dritten, der Eintragung der Umwandlung zulässig. Sie ist, wenn der Aktionär bekannt ist, ihm besonders mitzuteilen, sonst ist sie dreimal in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.

(2) Die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Aktien sind durch die Gesellschaft für Rechnung des Aktionärs zum BörsenpreisBarabfindung angeboten hat, beim Fehlen eines solchen durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen; § 179 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß.

(3) Durch Abs. 1 und 2 wird das Recht des Aktionärs, seineauf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Aktien selbst zu veräußern, nicht berührt.

(4) Satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen stehen einer Veräußerung nach Abs. 2 § 244 Abs. 2 und 3 nicht entgegenund § 234b gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Prüfungsbericht den Gesellschaftern zu übersenden ist. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlussfassung muss mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen.

Stand vor dem 14.12.2007

In Kraft vom 01.01.1966 bis 14.12.2007

§ 253. Widersprechende Gesellschafter

(1) Jeder Jedem Gesellschafter, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, kann seine Aktiesteht gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Der Vorstand kann den Aktionären hiefür eine Ausschlußfrist von mindestens drei Monaten setzen. Die Fristsetzung ist erst nachoder einem Dritten, der Eintragung der Umwandlung zulässig. Sie ist, wenn der Aktionär bekannt ist, ihm besonders mitzuteilen, sonst ist sie dreimal in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.

(2) Die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Aktien sind durch die Gesellschaft für Rechnung des Aktionärs zum BörsenpreisBarabfindung angeboten hat, beim Fehlen eines solchen durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen; § 179 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß.

(3) Durch Abs. 1 und 2 wird das Recht des Aktionärs, seineauf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Aktien selbst zu veräußern, nicht berührt.

(4) Satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen stehen einer Veräußerung nach Abs. 2 § 244 Abs. 2 und 3 nicht entgegenund § 234b gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Prüfungsbericht den Gesellschaftern zu übersenden ist. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlussfassung muss mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen.

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