§ 250 AktG Wirkung der Eintragung

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

§ 250. Wirkung der Eintragung

Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Aktiengesellschaft weiter. Das Stammkapital ist zum Grundkapital, die Geschäftsanteile sind zu Aktien geworden; die an einem Geschäftsanteil bestehenden Rechte Dritter bestehen an der Aktie weiter, die an seine Stelle tritt.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.07.2009

§ 250. Wirkung der Eintragung

Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Aktiengesellschaft weiter. Das Stammkapital ist zum Grundkapital, die Geschäftsanteile sind zu Aktien geworden; die an einem Geschäftsanteil bestehenden Rechte Dritter bestehen an der Aktie weiter, die an seine Stelle tritt.

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