§ 235 AktG Vermögensübertragung auf eine Gebietskörperschaft

Aktiengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999

§ 235. Verstaatlichung

(1) Eine Aktiengesellschaft kann ihr Vermögen als Ganzesim Weg der Gesamtrechtsnachfolge unter Ausschluß der Abwicklung auf den Bund, ein Bundesland oder eine Gemeinde übertragen.

(2) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat mit der beteiligten Gebietskörperschaft einen Übertragungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen. Für dessen Inhalt gilt § 220 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft und allfälliger barer Zuzahlungen das Entgelt für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft tritt.

(3) Für die übertragende Gesellschaft gelten § 220 Abs. 1 3, §§ 220a bis 221a, § 225 Abs. 1 zweiter Satz 1,und Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 225a Abs. 1 zweiter Satz 1,und §§ 221§§ 227, 225228 sinngemäß. Die Vermögensübertragung ist vom Vorstand der übertragenden Gesellschaft zur Eintragung bei dem Gericht, 226 Absin dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.

(4) Mit der Eintragung der Vermögensübertragung bei der übertragenden Gesellschaft treten die Rechtswirkungen gemäß § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4 ein. 3 bis 5,Im übrigen gelten § 227§ 222, §§ 229§§ 225b bis 226, 230 und 232 ausgenommen § 225e Abs. 3 zweiter Satz, § 230 sowie § 232 sinngemäß. An die Stelle der übernehmenden Gesellschaft tritt die beteiligte Gebietskörperschaft.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.07.1993 bis 30.06.1996

§ 235. Verstaatlichung

(1) Eine Aktiengesellschaft kann ihr Vermögen als Ganzesim Weg der Gesamtrechtsnachfolge unter Ausschluß der Abwicklung auf den Bund, ein Bundesland oder eine Gemeinde übertragen.

(2) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat mit der beteiligten Gebietskörperschaft einen Übertragungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen. Für dessen Inhalt gilt § 220 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft und allfälliger barer Zuzahlungen das Entgelt für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft tritt.

(3) Für die übertragende Gesellschaft gelten § 220 Abs. 1 3, §§ 220a bis 221a, § 225 Abs. 1 zweiter Satz 1,und Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 225a Abs. 1 zweiter Satz 1,und §§ 221§§ 227, 225228 sinngemäß. Die Vermögensübertragung ist vom Vorstand der übertragenden Gesellschaft zur Eintragung bei dem Gericht, 226 Absin dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.

(4) Mit der Eintragung der Vermögensübertragung bei der übertragenden Gesellschaft treten die Rechtswirkungen gemäß § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4 ein. 3 bis 5,Im übrigen gelten § 227§ 222, §§ 229§§ 225b bis 226, 230 und 232 ausgenommen § 225e Abs. 3 zweiter Satz, § 230 sowie § 232 sinngemäß. An die Stelle der übernehmenden Gesellschaft tritt die beteiligte Gebietskörperschaft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten