§ 229 AktG Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 HGB§ 10 UGB als bekanntgemacht gilt.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2006

Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 HGB§ 10 UGB als bekanntgemacht gilt.

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