§ 204 AktG Anmeldung und Eintragung der Auflösung

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Ablehnung der EröffnungNichteröffnung oder Aufhebung des KonkursesInsolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 203 Abs. 1 Z 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.07.2010

Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Ablehnung der EröffnungNichteröffnung oder Aufhebung des KonkursesInsolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 203 Abs. 1 Z 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.

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