§ 203 AktG

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:

1.

durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;

2.

durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen;

3.

durch die Eröffnung des KonkursesKonkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;

4.

mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkursesdas Insolvenzverfahren mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichendenkostendeckenden Vermögens abgelehntnicht eröffnet oder aufgehoben wird.

(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.07.2010

(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:

1.

durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;

2.

durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen;

3.

durch die Eröffnung des KonkursesKonkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;

4.

mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkursesdas Insolvenzverfahren mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichendenkostendeckenden Vermögens abgelehntnicht eröffnet oder aufgehoben wird.

(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.

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