§ 190 AktG Gewinn- und Verlustrechnung

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

§ 190. Gewinn- und Verlustrechnung

In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung auf der Seite der Erträge die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen gesondert auszuweisen. Ferner ist auf der Seite der Aufwendungen gesondert anzugeben, ob und in welcher Höhe diese Beträge

a)

zum Ausgleich von Wertminderungen,

b)

zur Deckung von sonstigen Verlusten oder

c)

zur Einstellung in die gesetzliche Rücklage verwendet werden.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1966 bis 30.09.1997

§ 190. Gewinn- und Verlustrechnung

In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung auf der Seite der Erträge die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen gesondert auszuweisen. Ferner ist auf der Seite der Aufwendungen gesondert anzugeben, ob und in welcher Höhe diese Beträge

a)

zum Ausgleich von Wertminderungen,

b)

zur Deckung von sonstigen Verlusten oder

c)

zur Einstellung in die gesetzliche Rücklage verwendet werden.

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