§ 188 AktG Rückwirkung der Kapitalherabsetzung

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

§ 188. Rückwirkung der Kapitalherabsetzung

(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können Grundkapital und Rücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, wie sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen.

(2) In diesem Fall beschließtstellt die Hauptversammlung über den JahresabschlußJahresabschluss fest. Der BeschlußBeschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist zugleich mit dem BeschlußBeschluss über die Kapitalherabsetzung zu fassen. § 125 Abs. 1, 3 bis 6 gilt sinngemäß.

(3) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Firmenbuch eingetragen worden ist; der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage anhängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung beantragte behördliche Genehmigung noch nicht erteilt ist.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.07.2009

§ 188. Rückwirkung der Kapitalherabsetzung

(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können Grundkapital und Rücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, wie sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen.

(2) In diesem Fall beschließtstellt die Hauptversammlung über den JahresabschlußJahresabschluss fest. Der BeschlußBeschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist zugleich mit dem BeschlußBeschluss über die Kapitalherabsetzung zu fassen. § 125 Abs. 1, 3 bis 6 gilt sinngemäß.

(3) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Firmenbuch eingetragen worden ist; der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage anhängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung beantragte behördliche Genehmigung noch nicht erteilt ist.

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