§ 130 AktG Bestellung der Sonderprüfer

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Die gebundenen Rücklagen bestehen ausZur Prüfung von Vorgängen bei der gebundenen KapitalrücklageGründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfung) bestellen. Bei der gesetzlichen RücklageBeschlussfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das gemäß dem zweiten Satz nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) InLehnt die gebundene KapitalrücklageHauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über zwei Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreichen, Sonderprüfer zu bestellen. Dem Antrag ist jedoch nur dann stattzugeben, wenn Verdachtsgründe beigebracht werden, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sein und die im § 229 Abs. 2 Z 1 Aktien bis 4 UGB genannten Beträge einzustellen. Der Gesamtbetrag der gebundenen Teile der Kapitalrücklage ist in dieser gesondert auszuweisenzur Entscheidung über den Antrag halten.

(3) InHat die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellenHauptversammlung Sonderprüfer bestellt, der mindestens dem zwanzigsten Teilso hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen zehn vom Hundert des umGrundkapitals erreichen, einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen entsprichtanderen Sonderprüfer zu bestellen, bis der Betrag der gebundenen Rücklagen insgesamt den zehnten oder denwenn dies aus einem in der Satzung bestimmten höheren TeilPerson des Nennkapitals erreichtbestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu stellen.

(4) Die gebundenen Rücklagen dürfen nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werdenDas Gericht hat auch den Aufsichtsrat und im Fall des Abs. Der Verwendung3 den von der gesetzlichen Rücklage steht nicht entgegen, daß freie, zum AusgleichHauptversammlung bestellten Sonderprüfer zu hören. Die Bestellung kann im Fall des Abs. 2 auf Verlangen von Wertminderungen und zur Deckungeiner angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Gesellschaft auf Grund des § 133 Abs. 4 zweiter Satz oder von sonstigen Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sindanderen Vorschriften des bürgerlichen Rechts gegen die Antragsteller oder einzelne von ihnen ein Ersatzanspruch zusteht oder erwachsen kann.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.07.2009

(1) Die gebundenen Rücklagen bestehen ausZur Prüfung von Vorgängen bei der gebundenen KapitalrücklageGründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfung) bestellen. Bei der gesetzlichen RücklageBeschlussfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das gemäß dem zweiten Satz nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) InLehnt die gebundene KapitalrücklageHauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über zwei Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreichen, Sonderprüfer zu bestellen. Dem Antrag ist jedoch nur dann stattzugeben, wenn Verdachtsgründe beigebracht werden, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sein und die im § 229 Abs. 2 Z 1 Aktien bis 4 UGB genannten Beträge einzustellen. Der Gesamtbetrag der gebundenen Teile der Kapitalrücklage ist in dieser gesondert auszuweisenzur Entscheidung über den Antrag halten.

(3) InHat die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellenHauptversammlung Sonderprüfer bestellt, der mindestens dem zwanzigsten Teilso hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen zehn vom Hundert des umGrundkapitals erreichen, einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen entsprichtanderen Sonderprüfer zu bestellen, bis der Betrag der gebundenen Rücklagen insgesamt den zehnten oder denwenn dies aus einem in der Satzung bestimmten höheren TeilPerson des Nennkapitals erreichtbestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu stellen.

(4) Die gebundenen Rücklagen dürfen nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werdenDas Gericht hat auch den Aufsichtsrat und im Fall des Abs. Der Verwendung3 den von der gesetzlichen Rücklage steht nicht entgegen, daß freie, zum AusgleichHauptversammlung bestellten Sonderprüfer zu hören. Die Bestellung kann im Fall des Abs. 2 auf Verlangen von Wertminderungen und zur Deckungeiner angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Gesellschaft auf Grund des § 133 Abs. 4 zweiter Satz oder von sonstigen Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sindanderen Vorschriften des bürgerlichen Rechts gegen die Antragsteller oder einzelne von ihnen ein Ersatzanspruch zusteht oder erwachsen kann.

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