§ 116 AktG Vorsitz, Teilnahme von Vorstand und Aufsichtsrat

Aktiengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

§ 116. Rechte der Vorzugsaktionäre

(1) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewähren mit AusnahmeDen Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des StimmrechtsAufsichtsrats oder sein Stellvertreter; fehlen diese, so hat zunächst der Notar (§ 120 Abs. 1) die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden RechteVersammlung bis zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten.

(2) WirdDie Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben in der Vorzugsbetrag bei der VerteilungHauptversammlung tunlichst anwesend zu sein. Die Satzung kann auch eine Zuschaltung von Mitgliedern des Gewinns in einem Jahr nichtVorstands oder nicht vollständig gezahltdes Aufsichtsrats über eine optische und der Rückstand im darauffolgenden Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht so lange, bis die Rückstände nachgezahlt sindakustische Zweiweg-Verbindung gestatten.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.07.2009

§ 116. Rechte der Vorzugsaktionäre

(1) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewähren mit AusnahmeDen Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des StimmrechtsAufsichtsrats oder sein Stellvertreter; fehlen diese, so hat zunächst der Notar (§ 120 Abs. 1) die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden RechteVersammlung bis zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten.

(2) WirdDie Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben in der Vorzugsbetrag bei der VerteilungHauptversammlung tunlichst anwesend zu sein. Die Satzung kann auch eine Zuschaltung von Mitgliedern des Gewinns in einem Jahr nichtVorstands oder nicht vollständig gezahltdes Aufsichtsrats über eine optische und der Rückstand im darauffolgenden Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht so lange, bis die Rückstände nachgezahlt sindakustische Zweiweg-Verbindung gestatten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten