§ 81 AktG Bericht an den Aufsichtsrat

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

§ 81. Bericht an den Aufsichtsrat

(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, längstensmindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens sowieim Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder seinem Stellvertreter bei wichtigem Anlaß mündlich oderLiquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu berichten. Der Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaftenerstatten und getreuen Rechenschaftauf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu entsprechenerläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten. '

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1966 bis 30.09.1997

§ 81. Bericht an den Aufsichtsrat

(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, längstensmindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens sowieim Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder seinem Stellvertreter bei wichtigem Anlaß mündlich oderLiquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu berichten. Der Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaftenerstatten und getreuen Rechenschaftauf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu entsprechenerläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten. '

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