§ 77 AktG (weggefallen)

Aktiengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2019 bis 31.12.9999
Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt werden, die in einem Anteil am Jahresüberschuß zu bestehen hat§ 77 AktG seit 09.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 09.06.2019

In Kraft vom 01.08.2009 bis 09.06.2019
Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt werden, die in einem Anteil am Jahresüberschuß zu bestehen hat§ 77 AktG seit 09.06.2019 weggefallen.

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