§ 42 AktG Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer

Aktiengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

Für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers gilt § 275 Abs. 1 bis 4 UGB sinngemäß.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.07.2009

Für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers gilt § 275 Abs. 1 bis 4 UGB sinngemäß.

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