§ 12 AktG Stimmrecht

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechtsaktien

(1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien könnenDas Stimmrecht wird nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes alsdem Verhältnis der Aktiennennbeträge, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Ein Aktionär kann für verschiedene Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werdenunterschiedlich abstimmen.

(2) Für den Fall, dass ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, kann die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken.

(3) Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.07.2009

Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechtsaktien

(1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien könnenDas Stimmrecht wird nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes alsdem Verhältnis der Aktiennennbeträge, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Ein Aktionär kann für verschiedene Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werdenunterschiedlich abstimmen.

(2) Für den Fall, dass ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, kann die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken.

(3) Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig.

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