§ 6 AktG Grundkapital

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

§ 6. Grundkapital

(1) Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt.

(2) Das Grundkapital und die Aktien müssen Es hat auf einen in der geltenden WährungEuro bestimmten Nennbetrag zu lauten.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.12.1998

§ 6. Grundkapital

(1) Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt.

(2) Das Grundkapital und die Aktien müssen Es hat auf einen in der geltenden WährungEuro bestimmten Nennbetrag zu lauten.

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