§ 2 AktG Gründer

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

§ 2. Gründer

(1) Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft. Bei der Stufengründung (§ 30) sind Gründer auch die Aktionäre, die Sacheinlagen machen, ohne sich an der Feststellung der Satzung beteiligt zu haben.

(2) An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 08.10.2004 bis 31.07.2009

§ 2. Gründer

(1) Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft. Bei der Stufengründung (§ 30) sind Gründer auch die Aktionäre, die Sacheinlagen machen, ohne sich an der Feststellung der Satzung beteiligt zu haben.

(2) An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen.

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