§ 46a MuSchG

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 46 a,

BGBl. I Nr. 81/2003 liegt, sind die §§ 1§ 20 Abs. 3 , 2, 3, 12 Abs. 1, §§ 24, 25, 29 und 44 Abs. 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 2a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwendenBGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 46 a20, (1) Auf Musteranmeldungen und registrierte MusterAbsatz 3, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Tretenin der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81131 aus 20032005, liegt, sind die Paragraphen eins,, 2, 3, 12 Absatz eins,, Paragraphen 24,, 25, 29 und 44 Absatz 3,tritt mit 1. Jänner 2006 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Paragraphen 2 a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Für Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 eingeleitet wurden, ist § 23 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003, eingeleitet wurden, ist Paragraph 23, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Sofern Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 auf Grund der §§ 4 und 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten, können Rechte aus dem Muster gemäß den §§ 4 bis 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch eine Person, die mit diesen Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes begonnen hat, zu verhindern.Sofern Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003, auf Grund der Paragraphen 4 und 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten, können Rechte aus dem Muster gemäß den Paragraphen 4 bis 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch eine Person, die mit diesen Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes begonnen hat, zu verhindern.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 27.08.2003 bis 30.06.2005
Paragraph 46 a,

BGBl. I Nr. 81/2003 liegt, sind die §§ 1§ 20 Abs. 3 , 2, 3, 12 Abs. 1, §§ 24, 25, 29 und 44 Abs. 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 2a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwendenBGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 46 a20, (1) Auf Musteranmeldungen und registrierte MusterAbsatz 3, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Tretenin der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81131 aus 20032005, liegt, sind die Paragraphen eins,, 2, 3, 12 Absatz eins,, Paragraphen 24,, 25, 29 und 44 Absatz 3,tritt mit 1. Jänner 2006 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Paragraphen 2 a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Für Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 eingeleitet wurden, ist § 23 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003, eingeleitet wurden, ist Paragraph 23, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Sofern Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 auf Grund der §§ 4 und 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten, können Rechte aus dem Muster gemäß den §§ 4 bis 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch eine Person, die mit diesen Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes begonnen hat, zu verhindern.Sofern Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003, auf Grund der Paragraphen 4 und 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten, können Rechte aus dem Muster gemäß den Paragraphen 4 bis 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch eine Person, die mit diesen Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes begonnen hat, zu verhindern.

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