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BGBl. I Nr. 81/2003 liegt, sind die §§ 1§ 20 Abs. 3 , 2, 3, 12 Abs. 1, §§ 24, 25, 29 und 44 Abs. 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 2a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwendenBGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 46 a20, (1) Auf Musteranmeldungen und registrierte MusterAbsatz 3, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Tretenin der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81131 aus 20032005, liegt, sind die Paragraphen eins,, 2, 3, 12 Absatz eins,, Paragraphen 24,, 25, 29 und 44 Absatz 3,tritt mit 1. Jänner 2006 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Paragraphen 2 a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwenden.
BGBl. I Nr. 81/2003 liegt, sind die §§ 1§ 20 Abs. 3 , 2, 3, 12 Abs. 1, §§ 24, 25, 29 und 44 Abs. 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 2a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwendenBGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 46 a20, (1) Auf Musteranmeldungen und registrierte MusterAbsatz 3, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Tretenin der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81131 aus 20032005, liegt, sind die Paragraphen eins,, 2, 3, 12 Absatz eins,, Paragraphen 24,, 25, 29 und 44 Absatz 3,tritt mit 1. Jänner 2006 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Paragraphen 2 a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwenden.