§ 22 MuSchG

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Dingliche Rechte an Musterrechten sowie das Musterrecht selbst im Fall seiner Übertragung (§ 10) werden mit der Eintragung in das Musterregister erworben.

(2) Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter AbschriftKopie vorzulegen. Wenn diedas Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, mußmuss sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Musterrechts kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.

(3) Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.

(4) Rechtsstreitigkeiten, die Musterrechte betreffen, sind auf Antrag im Musterregister einzutragen (Streitanmerkung).

(45) Im übrigenÜbrigen sind § 43 Abs. 2 , 3, 4,bis 5 und 7 (Eintragung in das Patentregister), § 44 (Belastungen) und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.

(56) Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Musters sind derdie Abs. 2 und 3 sowie § 43 Abs. 5 und 7 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 01.08.2017

In Kraft vom 01.01.1991 bis 01.08.2017

(1) Dingliche Rechte an Musterrechten sowie das Musterrecht selbst im Fall seiner Übertragung (§ 10) werden mit der Eintragung in das Musterregister erworben.

(2) Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter AbschriftKopie vorzulegen. Wenn diedas Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, mußmuss sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Musterrechts kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.

(3) Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.

(4) Rechtsstreitigkeiten, die Musterrechte betreffen, sind auf Antrag im Musterregister einzutragen (Streitanmerkung).

(45) Im übrigenÜbrigen sind § 43 Abs. 2 , 3, 4,bis 5 und 7 (Eintragung in das Patentregister), § 44 (Belastungen) und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.

(56) Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Musters sind derdie Abs. 2 und 3 sowie § 43 Abs. 5 und 7 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

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