§ 16 MuSchG Gesetzmäßigkeitsprüfung

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 16, (1) Das Patentamt hat jede Musteranmeldung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei offen überreichten Mustern nach deren Einlangen, bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem Öffnen des Umschlages (Paragraph 14,). Eine Prüfung auf Neuheit (Paragraph 2,), hinsichtlich Doppelschutzes (Paragraph 3,) sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Musterschutz hat (Paragraph 7,), erfolgt jedoch im Anmeldeverfahren nicht.

  1. (1)Absatz einsDas Patentamt hat jede Musteranmeldung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei offen überreichten Mustern nach deren Einlangen, bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem Öffnen des Umschlags (§ 14). Eine Prüfung auf Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2 bis 3 sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Musterschutz hat (§ 7), erfolgt im Anmeldeverfahren jedoch nicht.Das Patentamt hat jede Musteranmeldung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei offen überreichten Mustern nach deren Einlangen, bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem Öffnen des Umschlags (Paragraph 14,). Eine Prüfung auf Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 2 bis 3 sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Musterschutz hat (Paragraph 7,), erfolgt im Anmeldeverfahren jedoch nicht.
  2. (2)Absatz 2Ergibt die Prüfung, daß gegen die Registrierung des Musters Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Musteranmeldung abzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Bestehen gegen die Registrierung des Musters keine Bedenken, so sind dessen Veröffentlichung (§ 17) und Registrierung (§ 18) zu verfügen.Bestehen gegen die Registrierung des Musters keine Bedenken, so sind dessen Veröffentlichung (Paragraph 17,) und Registrierung (Paragraph 18,) zu verfügen.

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.01.1991 bis 26.08.2003
Paragraph 16, (1) Das Patentamt hat jede Musteranmeldung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei offen überreichten Mustern nach deren Einlangen, bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem Öffnen des Umschlages (Paragraph 14,). Eine Prüfung auf Neuheit (Paragraph 2,), hinsichtlich Doppelschutzes (Paragraph 3,) sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Musterschutz hat (Paragraph 7,), erfolgt jedoch im Anmeldeverfahren nicht.

  1. (1)Absatz einsDas Patentamt hat jede Musteranmeldung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei offen überreichten Mustern nach deren Einlangen, bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem Öffnen des Umschlags (§ 14). Eine Prüfung auf Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2 bis 3 sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Musterschutz hat (§ 7), erfolgt im Anmeldeverfahren jedoch nicht.Das Patentamt hat jede Musteranmeldung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei offen überreichten Mustern nach deren Einlangen, bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem Öffnen des Umschlags (Paragraph 14,). Eine Prüfung auf Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 2 bis 3 sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Musterschutz hat (Paragraph 7,), erfolgt im Anmeldeverfahren jedoch nicht.
  2. (2)Absatz 2Ergibt die Prüfung, daß gegen die Registrierung des Musters Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Musteranmeldung abzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Bestehen gegen die Registrierung des Musters keine Bedenken, so sind dessen Veröffentlichung (§ 17) und Registrierung (§ 18) zu verfügen.Bestehen gegen die Registrierung des Musters keine Bedenken, so sind dessen Veröffentlichung (Paragraph 17,) und Registrierung (Paragraph 18,) zu verfügen.

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