§ 35 FBG Einsicht bei Notaren

Firmenbuchgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 HGB§ 9 UGB).

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006

Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 HGB§ 9 UGB).

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