§ 29 FBG Datenbank des Firmenbuchs

Firmenbuchgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Das Hauptbuch istund die Urkundensammlung sind durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).

(2) Die Urkundensammlung ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu speichern.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006

(1) Das Hauptbuch istund die Urkundensammlung sind durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).

(2) Die Urkundensammlung ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu speichern.

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