§ 15 FBG Allgemeines

Firmenbuchgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
2. ABSCHNITT

Verfahren

Allgemeines

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des Ersten Hauptstückes des Gesetzes vom 9. August 1854Außerstreitgesetzes, RGBl. Nr. 208,ausgenommen die §§ 72 bis 77 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer StreitsachenAbänderungsverfahren, anzuwenden.

(2) Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2004
2. ABSCHNITT

Verfahren

Allgemeines

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des Ersten Hauptstückes des Gesetzes vom 9. August 1854Außerstreitgesetzes, RGBl. Nr. 208,ausgenommen die §§ 72 bis 77 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer StreitsachenAbänderungsverfahren, anzuwenden.

(2) Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.

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