§ 7 FBG

Firmenbuchgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:

1.

die Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;

2.

die Verschmelzung nach § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), § 59 VAGBGBl. I Nr. 34/2015, die Vermögensübertragung nach § 60 VAG und die Umwandlung nach § 61 VAG 2016;

3.

Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2015

Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:

1.

die Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;

2.

die Verschmelzung nach § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), § 59 VAGBGBl. I Nr. 34/2015, die Vermögensübertragung nach § 60 VAG und die Umwandlung nach § 61 VAG 2016;

3.

Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird.

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