§ 124a EStG 1988

Einkommensteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 124 a,

  1. 1.Ziffer eins§ 108 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gelten für Beiträge an Bausparkassen, die nach dem 31. Dezember 1995 geleistet werden, ausgenommen für Vertragsverhältnisse, die infolge Zeitablaufes vor dem 1. Juni 1996 enden.Paragraph 108, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gelten für Beiträge an Bausparkassen, die nach dem 31. Dezember 1995 geleistet werden, ausgenommen für Vertragsverhältnisse, die infolge Zeitablaufes vor dem 1. Juni 1996 enden.
  2. 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 2 zweiter Satz, § 4 Abs. 11, § 4 Abs. 12, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 6, § 12 Abs. 3, § 12 Abs. 8, § 15 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Z 7, § 28 Abs. 3 Z 3, § 31 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 1 Z 2 und § 97 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 4, Absatz 11,, Paragraph 4, Absatz 12,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 31, Absatz 2 und 3, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 97, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
  3. 3.Ziffer 3§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 18 Abs. 3 Z 2 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d und e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Arbeitnehmerveranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Arbeitnehmerveranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.
  4. 4.Ziffer 4§ 24 Abs. 4 und Abs. 6 und § 37, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft zugrunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 noch nicht anzuwenden, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist.Paragraph 24, Absatz 4 und Absatz 6 und Paragraph 37,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft zugrunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, noch nicht anzuwenden, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.2007
Paragraph 124 a,

  1. 1.Ziffer eins§ 108 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gelten für Beiträge an Bausparkassen, die nach dem 31. Dezember 1995 geleistet werden, ausgenommen für Vertragsverhältnisse, die infolge Zeitablaufes vor dem 1. Juni 1996 enden.Paragraph 108, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gelten für Beiträge an Bausparkassen, die nach dem 31. Dezember 1995 geleistet werden, ausgenommen für Vertragsverhältnisse, die infolge Zeitablaufes vor dem 1. Juni 1996 enden.
  2. 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 2 zweiter Satz, § 4 Abs. 11, § 4 Abs. 12, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 6, § 12 Abs. 3, § 12 Abs. 8, § 15 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Z 7, § 28 Abs. 3 Z 3, § 31 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 1 Z 2 und § 97 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 4, Absatz 11,, Paragraph 4, Absatz 12,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 31, Absatz 2 und 3, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 97, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
  3. 3.Ziffer 3§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 18 Abs. 3 Z 2 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d und e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Arbeitnehmerveranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Arbeitnehmerveranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.
  4. 4.Ziffer 4§ 24 Abs. 4 und Abs. 6 und § 37, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft zugrunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 noch nicht anzuwenden, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist.Paragraph 24, Absatz 4 und Absatz 6 und Paragraph 37,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft zugrunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, noch nicht anzuwenden, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist.

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