§ 105 EStG 1988 Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

Einkommensteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2001 bis 31.12.9999
Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

§ 105.Paragraph 105,

Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 10 920 S801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.

Stand vor dem 26.06.2001

In Kraft vom 01.12.1993 bis 26.06.2001
Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

§ 105.Paragraph 105,

Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 10 920 S801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.

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