§ 23 EStG 1988

Einkommensteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 23.Paragraph 23,

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:

  1. 1.Ziffer einsEinkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
  2. 2.Ziffer 2Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene HandelsgesellschaftenGesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
  3. 3.Ziffer 3Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 30.07.1988 bis 31.12.2006
§ 23.Paragraph 23,

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:

  1. 1.Ziffer einsEinkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
  2. 2.Ziffer 2Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene HandelsgesellschaftenGesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
  3. 3.Ziffer 3Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,

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