§ 173 PatG Übergangsbestimmungen

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für Patente und Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist bei der Beurteilung der Patentierbarkeit § 2 Z 2, bei der Beurteilung der Neuheit § 3, als Nichtigerklärungsgrund § 48 Abs. 1 Z 2 sowie als Einspruchsgrund § 102 Abs. 2 Z 2 jeweils in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 634/1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor dem 1. Dezember 1984 eingereichten Patentanmeldungen beruhen, ist Artikel VI der Patentrechts-Novelle 1984, BGBl. Nr. 234/1984, weiter anzuwenden, wobei jedoch die Dauer dieser Patente mindestens 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Auf Rechte, die vor dem 1. Jänner 1996 von der Heeres- oder Monopolverwaltung auf Grund der §§ 24 und 25 in Anspruch genommen wurden, sind die §§ 24, 25 und 173 Z 3 in der vor dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Vorbehaltlich Abs. 1 ist für Patente und Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 81/2007 liegt, § 3 Abs. 2 Z 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 3 Abs. 3 zweiter Satz ist auf alle bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 anhängigen Patentanmeldungen anzuwenden, soweit eine Entscheidung über die Erteilung des Patentes noch nicht ergangen ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.2013

(1) Für Patente und Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist bei der Beurteilung der Patentierbarkeit § 2 Z 2, bei der Beurteilung der Neuheit § 3, als Nichtigerklärungsgrund § 48 Abs. 1 Z 2 sowie als Einspruchsgrund § 102 Abs. 2 Z 2 jeweils in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 634/1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor dem 1. Dezember 1984 eingereichten Patentanmeldungen beruhen, ist Artikel VI der Patentrechts-Novelle 1984, BGBl. Nr. 234/1984, weiter anzuwenden, wobei jedoch die Dauer dieser Patente mindestens 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Auf Rechte, die vor dem 1. Jänner 1996 von der Heeres- oder Monopolverwaltung auf Grund der §§ 24 und 25 in Anspruch genommen wurden, sind die §§ 24, 25 und 173 Z 3 in der vor dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Vorbehaltlich Abs. 1 ist für Patente und Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 81/2007 liegt, § 3 Abs. 2 Z 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 3 Abs. 3 zweiter Satz ist auf alle bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 anhängigen Patentanmeldungen anzuwenden, soweit eine Entscheidung über die Erteilung des Patentes noch nicht ergangen ist.

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