§ 161 PatG Besonderheiten der Strafverfolgung

Patentgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Besonderheiten der Strafverfolgung

§ 161. Für das Strafverfahren gelten § 119 Abs. 2 und die §§ 148, 149, und 157 und 158 sinngemäß. Ebenso ist § 156 sinngemäß anzuwenden, ebensojedoch mit der § 156 mit folgenden Abweichungen: DerMaßgabe, dass der Lauf der Monatsfrist des § 156 Abs. 3 beginnt mit der Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes an den Beschuldigten beginnt, zu bescheinigen, daßdass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daßdass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß, dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder einen Einspruch eingelegt hat. Bringt der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch nicht rechtzeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit des Patentes für möglichwahrscheinlich hält, den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch von Amts wegen zu stellen. Parteien in diesem Verfahren sind das antragstellende Gericht, der Privatankläger und der Beschuldigte; die. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Strafverfahrens.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.08.1977 bis 30.06.2005

Besonderheiten der Strafverfolgung

§ 161. Für das Strafverfahren gelten § 119 Abs. 2 und die §§ 148, 149, und 157 und 158 sinngemäß. Ebenso ist § 156 sinngemäß anzuwenden, ebensojedoch mit der § 156 mit folgenden Abweichungen: DerMaßgabe, dass der Lauf der Monatsfrist des § 156 Abs. 3 beginnt mit der Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes an den Beschuldigten beginnt, zu bescheinigen, daßdass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daßdass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß, dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder einen Einspruch eingelegt hat. Bringt der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch nicht rechtzeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit des Patentes für möglichwahrscheinlich hält, den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch von Amts wegen zu stellen. Parteien in diesem Verfahren sind das antragstellende Gericht, der Privatankläger und der Beschuldigte; die. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Strafverfahrens.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten