§ 126 PatG Rechtshilfe

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Gerichte und das Patentamt sind verpflichtet, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenateinander Rechtshilfe zu leisten.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z 10)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 19.08.1970 bis 31.12.2013

Die Gerichte und das Patentamt sind verpflichtet, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenateinander Rechtshilfe zu leisten.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z 10)

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