§ 93 PatG Priorität

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Priorität

§ 93. (1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Patentes (§§ 87 bis 92) erlangt der Anmelder das Recht der Priorität für seine Erfindung.

(2) Ab diesem Tag hat er gegenüber jeder später angemeldeten gleichen Erfindung den Vorrang.

(3) Weist die Anmeldung Mängel auf, so wirkt deren rechtzeitige Behebung (§ 99) auf den Tag der ersten Überreichung zurück, sofern die Behebung der Mängel das Wesen der Erfindung nicht berührt hat.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.12.1984 bis 30.06.2005

Priorität

§ 93. (1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Patentes (§§ 87 bis 92) erlangt der Anmelder das Recht der Priorität für seine Erfindung.

(2) Ab diesem Tag hat er gegenüber jeder später angemeldeten gleichen Erfindung den Vorrang.

(3) Weist die Anmeldung Mängel auf, so wirkt deren rechtzeitige Behebung (§ 99) auf den Tag der ersten Überreichung zurück, sofern die Behebung der Mängel das Wesen der Erfindung nicht berührt hat.

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