§ 87a PatG Offenbarung

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

Offenbarung

§ 87a. (1) Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.

(2) Bezieht sichBetrifft eine Erfindung auf einen Mikroorganismus als solchenbiologisches Material, auf ein mikrobiologisches Verfahren oder ein mit Hilfe eines solchen Verfahrens gewonnenes Erzeugnis und ist der Mikroorganismusdas der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und kann in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden kann, daß danachdass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Abs. 1 geoffenbart, wenn

1.

eine Kultur des Mikroorganismusdas biologische Material spätestens am Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt worden ist,

2.

die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassungdie einschlägigen Informationen enthält, die dem Anmelder zur Verfügung stehenden maßgeblichen Angaben über diebezüglich der Merkmale des Mikroorganismus enthälthinterlegten biologischen Materials bekannt sind und

3.

dem Patentamt vor Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses (§ 101 Abs. 1) die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung in der Kultur bekanntgegeben worden istAnmeldung angegeben sind.

(3) Die in Abs. 2 Z 3 genannten Angaben können nachgereicht werden entweder

1.

innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag, oder

2.

bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung oder

3.

innerhalb eines Monats, nachdem das Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, dass ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 81 Abs. 3 besteht,

wobei maßgeblich ist, welche Frist zuerst abläuft.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 23.07.1986 bis 09.06.2005

Offenbarung

§ 87a. (1) Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.

(2) Bezieht sichBetrifft eine Erfindung auf einen Mikroorganismus als solchenbiologisches Material, auf ein mikrobiologisches Verfahren oder ein mit Hilfe eines solchen Verfahrens gewonnenes Erzeugnis und ist der Mikroorganismusdas der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und kann in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden kann, daß danachdass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Abs. 1 geoffenbart, wenn

1.

eine Kultur des Mikroorganismusdas biologische Material spätestens am Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt worden ist,

2.

die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassungdie einschlägigen Informationen enthält, die dem Anmelder zur Verfügung stehenden maßgeblichen Angaben über diebezüglich der Merkmale des Mikroorganismus enthälthinterlegten biologischen Materials bekannt sind und

3.

dem Patentamt vor Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses (§ 101 Abs. 1) die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung in der Kultur bekanntgegeben worden istAnmeldung angegeben sind.

(3) Die in Abs. 2 Z 3 genannten Angaben können nachgereicht werden entweder

1.

innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag, oder

2.

bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung oder

3.

innerhalb eines Monats, nachdem das Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, dass ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 81 Abs. 3 besteht,

wobei maßgeblich ist, welche Frist zuerst abläuft.

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