§ 87 PatG Patentanmeldung

Patentgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

Patentanmeldung

§ 87. (1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen, und zwar in der vorgeschriebenen schriftlichen Form entweder durch unmittelbare Überreichung oder durch die Post. Sie unterliegt der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1).

(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.08.1977 bis 30.06.2005

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

Patentanmeldung

§ 87. (1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen, und zwar in der vorgeschriebenen schriftlichen Form entweder durch unmittelbare Überreichung oder durch die Post. Sie unterliegt der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1).

(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten