§ 81a PatG Proben hinterlegten biologischen Materials

Patentgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
§ 81a.Paragraph 81 a,

Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegten Mikroorganismus hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung an (§ 101 Abs. 1), wer sich dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet, den hinterlegten oder einen von diesem abgeleiteten Mikroorganismus Dritten nicht zugänglich zu machen, bevor Anspruch auf eine Probe eines gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegten Mikroorganismus hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung an (Paragraph 101, Absatz eins,), wer sich dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet, den hinterlegten oder einen von diesem abgeleiteten Mikroorganismus Dritten nicht zugänglich zu machen, bevor

  1. 1.Ziffer einsdie Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen (§§ 100 und 104) worden ist oder als zurückgenommen gilt (§ 166 Abs. 6) oderdie Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen (Paragraphen 100 und 104) worden ist oder als zurückgenommen gilt (Paragraph 166, Absatz 6,) oder
  2. 2.Ziffer 2das Patent erloschen (§ 46), zurückgenommen worden (§ 47) oder nichtig erklärt worden (§ 48) ist.das Patent erloschen (Paragraph 46,), zurückgenommen worden (Paragraph 47,) oder nichtig erklärt worden (Paragraph 48,) ist.
  3. (1)Absatz einsVor dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung hat jede Person, der das Recht auf Akteneinsicht nach § 81 Abs. 3 zusteht, Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegten biologischen Materials. Vom Tag der Veröffentlichung der Anmeldung an hat diesen Anspruch jede Person, die einen entsprechenden Antrag stellt. Der Zugang wird vorbehaltlich Abs. 2 und 3 durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten biologischen Materials an den Antragsteller oder einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt.Vor dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung hat jede Person, der das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 81, Absatz 3, zusteht, Anspruch auf eine Probe eines gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegten biologischen Materials. Vom Tag der Veröffentlichung der Anmeldung an hat diesen Anspruch jede Person, die einen entsprechenden Antrag stellt. Der Zugang wird vorbehaltlich Absatz 2 und 3 durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten biologischen Materials an den Antragsteller oder einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt.
  4. (2)Absatz 2Die Herausgabe erfolgt nur dann, wenn der Antragsteller sich für die Dauer der Wirkung des Patentes oder bis die Anmeldung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist, verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsDritten keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu machen und
    2. 2.Ziffer 2keine Probe des hinterlegten Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden,
    es sei denn, der Anmelder oder der Inhaber des Patentes verzichtet ausdrücklich auf eine derartige Verpflichtung.
  5. (3)Absatz 3Bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung kann der Anmelder beantragen, dass der im Abs. 1 bezeichnete ZugangBis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung kann der Anmelder beantragen, dass der im Absatz eins, bezeichnete Zugang
    1. 1.Ziffer einsbis zur Erteilung des Patentes oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag
    nur durch Herausgabe einer Probe an einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.
  6. (4)Absatz 4Als Sachverständiger im Sinne des Abs. 3 kann benannt werden:Als Sachverständiger im Sinne des Absatz 3, kann benannt werden:
    1. 1.Ziffer einsjede natürliche Person, sofern der Antragsteller nachweist, dass die Benennung mit Zustimmung des Anmelders erfolgt,
    2. 2.Ziffer 2jede natürliche Person, die vom Präsidenten des Patentamtes als Sachverständiger anerkannt und in das beim Patentamt geführte Verzeichnis von Sachverständigen eingetragen ist.
    Mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen vorzulegen, in der er gegenüber dem Anmelder die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 eingeht.Mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen vorzulegen, in der er gegenüber dem Anmelder die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, eingeht.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.12.1984 bis 09.06.2005
§ 81a.Paragraph 81 a,

Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegten Mikroorganismus hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung an (§ 101 Abs. 1), wer sich dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet, den hinterlegten oder einen von diesem abgeleiteten Mikroorganismus Dritten nicht zugänglich zu machen, bevor Anspruch auf eine Probe eines gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegten Mikroorganismus hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung an (Paragraph 101, Absatz eins,), wer sich dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet, den hinterlegten oder einen von diesem abgeleiteten Mikroorganismus Dritten nicht zugänglich zu machen, bevor

  1. 1.Ziffer einsdie Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen (§§ 100 und 104) worden ist oder als zurückgenommen gilt (§ 166 Abs. 6) oderdie Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen (Paragraphen 100 und 104) worden ist oder als zurückgenommen gilt (Paragraph 166, Absatz 6,) oder
  2. 2.Ziffer 2das Patent erloschen (§ 46), zurückgenommen worden (§ 47) oder nichtig erklärt worden (§ 48) ist.das Patent erloschen (Paragraph 46,), zurückgenommen worden (Paragraph 47,) oder nichtig erklärt worden (Paragraph 48,) ist.
  3. (1)Absatz einsVor dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung hat jede Person, der das Recht auf Akteneinsicht nach § 81 Abs. 3 zusteht, Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegten biologischen Materials. Vom Tag der Veröffentlichung der Anmeldung an hat diesen Anspruch jede Person, die einen entsprechenden Antrag stellt. Der Zugang wird vorbehaltlich Abs. 2 und 3 durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten biologischen Materials an den Antragsteller oder einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt.Vor dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung hat jede Person, der das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 81, Absatz 3, zusteht, Anspruch auf eine Probe eines gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegten biologischen Materials. Vom Tag der Veröffentlichung der Anmeldung an hat diesen Anspruch jede Person, die einen entsprechenden Antrag stellt. Der Zugang wird vorbehaltlich Absatz 2 und 3 durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten biologischen Materials an den Antragsteller oder einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt.
  4. (2)Absatz 2Die Herausgabe erfolgt nur dann, wenn der Antragsteller sich für die Dauer der Wirkung des Patentes oder bis die Anmeldung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist, verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsDritten keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu machen und
    2. 2.Ziffer 2keine Probe des hinterlegten Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden,
    es sei denn, der Anmelder oder der Inhaber des Patentes verzichtet ausdrücklich auf eine derartige Verpflichtung.
  5. (3)Absatz 3Bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung kann der Anmelder beantragen, dass der im Abs. 1 bezeichnete ZugangBis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung kann der Anmelder beantragen, dass der im Absatz eins, bezeichnete Zugang
    1. 1.Ziffer einsbis zur Erteilung des Patentes oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag
    nur durch Herausgabe einer Probe an einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.
  6. (4)Absatz 4Als Sachverständiger im Sinne des Abs. 3 kann benannt werden:Als Sachverständiger im Sinne des Absatz 3, kann benannt werden:
    1. 1.Ziffer einsjede natürliche Person, sofern der Antragsteller nachweist, dass die Benennung mit Zustimmung des Anmelders erfolgt,
    2. 2.Ziffer 2jede natürliche Person, die vom Präsidenten des Patentamtes als Sachverständiger anerkannt und in das beim Patentamt geführte Verzeichnis von Sachverständigen eingetragen ist.
    Mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen vorzulegen, in der er gegenüber dem Anmelder die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 eingeht.Mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen vorzulegen, in der er gegenüber dem Anmelder die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, eingeht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten