§ 74 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 74 PatG (1weggefallen) Der Oberste Patent- und Markensenat ist Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und Beschwerdeinstanz gegen die Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung des Patentamtesseit 01.01.2014 weggefallen. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, aus mindestens acht weiteren rechtskundigen und der erforderlichen Zahl von fachtechnischen Mitgliedern als Räten. Diese führen für die Dauer ihres Amtes den Titel „Rat des Obersten Patent- und Markensenates.”

(2) Der Präsident und der Vizepräsident müssen dem Obersten Gerichtshof als Präsident, als Vizepräsident oder als Senatsvorsitzender angehören oder angehört haben.

(3) Die rechtskundigen Mitglieder müssen das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften vollendet und durch mindestens zehn Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den die Vollendung dieses Studiums erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aufweisen. Mindestens drei Mitglieder müssen Richter, mindestens drei Mitglieder rechtskundige Bundesbedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder rechtskundige Mitglieder des Patentamtes sein.

(4) Die fachtechnischen Mitglieder müssen ein Universitätsstudium vollendet haben, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat, sowie über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Technik verfügen und das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Zu Mitgliedern dürfen nur österreichische Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt werden, die nicht in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind.

(6) Die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates werden vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; ihre Wiederberufung ist zulässig. Die Ernennung hindert in keinem Fall das freiwillige Ausscheiden aus dieser Behörde infolge des Übertrittes in den dauernden Ruhestand.

(7) Das Amt erlischt mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat. Das Amt erlischt ferner, wenn das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit beschränkt wird oder wenn es wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wird.

(8) Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, haben vor Ausübung ihres Amtes in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten: “Ich gelobe die gewissenhafte und unparteiische Führung meines Amtes und die Geheimhaltung all dessen, was mir aus meiner Amtsführung bekannt wird.” Die Gelöbnisformel ist zu unterschreiben. Im Fall der Wiederberufung genügt die Erinnerung an das abgelegte Gelöbnis.

(9) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Obersten Patent- und Markensenates zu unterrichten.

(10) Die Schriftführer sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Stand der Bundesbediensteten des höheren Dienstes dieses Bundesministeriums oder des Patentamtes zu bestellen.

(11) Der Präsident des Obersten Patent- und Markensenates hat in seiner Eigenschaft als Leiter dieser Behörde Anspruch auf eine jährliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 300%, der Vizepräsident im Ausmaß von 150% des Monatsbezuges eines aktiven Bundesbeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung.

(12) Alle übrigen Mitglieder und die Schriftführer erhalten Funktionsgebühren nach Maßgabe ihrer Verwendung, und zwar

a)

die Referenten (Mitreferenten)

8 bis 40%,

b)

die Beisitzer

4 bis 15%,

c)

die Schriftführer

3 bis 10%

des im Abs. 11 genannten Monatsbezuges für jeden einzelnen Fall ihrer Mitwirkung. Die Funktionsgebühren werden für die in einem Kalenderjahr abgeschlossenen Fälle auf Vorschlag des Präsidenten vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Ende des Kalenderjahres zuerkannt, wobei auf den im Einzelfall erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand Bedacht zu nehmen ist.

(13) Die Kanzleigeschäfte des Obersten Patent- und Markensenates werden vom Patentamt geführt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013
§ 74 PatG (1weggefallen) Der Oberste Patent- und Markensenat ist Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und Beschwerdeinstanz gegen die Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung des Patentamtesseit 01.01.2014 weggefallen. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, aus mindestens acht weiteren rechtskundigen und der erforderlichen Zahl von fachtechnischen Mitgliedern als Räten. Diese führen für die Dauer ihres Amtes den Titel „Rat des Obersten Patent- und Markensenates.”

(2) Der Präsident und der Vizepräsident müssen dem Obersten Gerichtshof als Präsident, als Vizepräsident oder als Senatsvorsitzender angehören oder angehört haben.

(3) Die rechtskundigen Mitglieder müssen das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften vollendet und durch mindestens zehn Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den die Vollendung dieses Studiums erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aufweisen. Mindestens drei Mitglieder müssen Richter, mindestens drei Mitglieder rechtskundige Bundesbedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder rechtskundige Mitglieder des Patentamtes sein.

(4) Die fachtechnischen Mitglieder müssen ein Universitätsstudium vollendet haben, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat, sowie über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Technik verfügen und das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Zu Mitgliedern dürfen nur österreichische Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt werden, die nicht in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind.

(6) Die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates werden vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; ihre Wiederberufung ist zulässig. Die Ernennung hindert in keinem Fall das freiwillige Ausscheiden aus dieser Behörde infolge des Übertrittes in den dauernden Ruhestand.

(7) Das Amt erlischt mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat. Das Amt erlischt ferner, wenn das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit beschränkt wird oder wenn es wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wird.

(8) Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, haben vor Ausübung ihres Amtes in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten: “Ich gelobe die gewissenhafte und unparteiische Führung meines Amtes und die Geheimhaltung all dessen, was mir aus meiner Amtsführung bekannt wird.” Die Gelöbnisformel ist zu unterschreiben. Im Fall der Wiederberufung genügt die Erinnerung an das abgelegte Gelöbnis.

(9) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Obersten Patent- und Markensenates zu unterrichten.

(10) Die Schriftführer sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Stand der Bundesbediensteten des höheren Dienstes dieses Bundesministeriums oder des Patentamtes zu bestellen.

(11) Der Präsident des Obersten Patent- und Markensenates hat in seiner Eigenschaft als Leiter dieser Behörde Anspruch auf eine jährliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 300%, der Vizepräsident im Ausmaß von 150% des Monatsbezuges eines aktiven Bundesbeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung.

(12) Alle übrigen Mitglieder und die Schriftführer erhalten Funktionsgebühren nach Maßgabe ihrer Verwendung, und zwar

a)

die Referenten (Mitreferenten)

8 bis 40%,

b)

die Beisitzer

4 bis 15%,

c)

die Schriftführer

3 bis 10%

des im Abs. 11 genannten Monatsbezuges für jeden einzelnen Fall ihrer Mitwirkung. Die Funktionsgebühren werden für die in einem Kalenderjahr abgeschlossenen Fälle auf Vorschlag des Präsidenten vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Ende des Kalenderjahres zuerkannt, wobei auf den im Einzelfall erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand Bedacht zu nehmen ist.

(13) Die Kanzleigeschäfte des Obersten Patent- und Markensenates werden vom Patentamt geführt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten