§ 57 PatG Wirkungskreis des Patentamtes

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

Wirkungskreis des Patentamtes

§ 57. (1) DieFür die Erteilung von Patenten, den Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung von Patenten, die Entscheidung über die Nennung als Erfinder (§ 20), über das Bestehen des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Lizenzeinräumungen (§ 36), über Feststellungsanträge (§ 163) sowie Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§§ 57a, 57b) und alle Eintragungen in das Patentregister obliegen demist das Patentamt zuständig.

(2) Im Interesse der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann vereinbart werden, daß das Patentamt Staaten oder internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen, die mit Aufgaben auf dem genannten Gebiet befaßt sind, unentgeltlich oder gegen angemessenen Kostenersatz technische oder rechtliche Hilfe leistet. Unentgeltlichkeit darf nur vereinbart werden, wenn die Hilfeleistung im öffentlichen Interesse liegt, zu Zwecken der Entwicklungshilfe erbracht wird oder bloß geringfügige Kosten verursacht.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.12.1984 bis 30.06.2005

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

Wirkungskreis des Patentamtes

§ 57. (1) DieFür die Erteilung von Patenten, den Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung von Patenten, die Entscheidung über die Nennung als Erfinder (§ 20), über das Bestehen des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Lizenzeinräumungen (§ 36), über Feststellungsanträge (§ 163) sowie Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§§ 57a, 57b) und alle Eintragungen in das Patentregister obliegen demist das Patentamt zuständig.

(2) Im Interesse der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann vereinbart werden, daß das Patentamt Staaten oder internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen, die mit Aufgaben auf dem genannten Gebiet befaßt sind, unentgeltlich oder gegen angemessenen Kostenersatz technische oder rechtliche Hilfe leistet. Unentgeltlichkeit darf nur vereinbart werden, wenn die Hilfeleistung im öffentlichen Interesse liegt, zu Zwecken der Entwicklungshilfe erbracht wird oder bloß geringfügige Kosten verursacht.

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