§ 38 PatG Lizenzübertragung

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
Mißbrauch patentrechtlicher Befugnisse

Lizenzen gemäß den § 38§§ 35 und 36 Abs. Wurde in einem Vertrag, der die Erteilung einer Erlaubnis, eine patentierte Erfindung zu benützen,2 bis 5 sowie am jüngeren Patent gemäß § 36 Abs. 1 können ohne Zustimmung des Patentinhabers unter Lebenden nur gemeinsam mit dem lizenzberechtigten Teil des Unternehmens oder die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Erlaubnis betrifft, oder neben einem solchen Vertrag eine Bestimmung vereinbart, wonach der Erwerber der Erlaubnis eine bestimmte Erwerbstätigkeit zu unterlassen oder bei deren Ausübung Beschränkungen einzuhalten hat, die sich nichtdes Geschäftsbetriebs übertragen werden und gehen von Todes wegen nur dann auf die Art oder den Umfang der Benützung der patentierten Erfindung beziehen, so kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie diese Vertragsbestimmung ganz oder zum Teil für unwirksam erklärenRechtsnachfolger über, wenn durch sie Interessenvon diesen der Gesamtwirtschaftlizenzberechtigte Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs fortgeführt wird. Eine gemäß § 36 Abs. 1 am älteren Patent eingeräumte Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn zusammen mit der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder andere InteressenÜbertragung des Gemeinwohles beeinträchtigt werdenjüngeren Patentes.

(BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 19.08.1970 bis 31.12.1995
Mißbrauch patentrechtlicher Befugnisse

Lizenzen gemäß den § 38§§ 35 und 36 Abs. Wurde in einem Vertrag, der die Erteilung einer Erlaubnis, eine patentierte Erfindung zu benützen,2 bis 5 sowie am jüngeren Patent gemäß § 36 Abs. 1 können ohne Zustimmung des Patentinhabers unter Lebenden nur gemeinsam mit dem lizenzberechtigten Teil des Unternehmens oder die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Erlaubnis betrifft, oder neben einem solchen Vertrag eine Bestimmung vereinbart, wonach der Erwerber der Erlaubnis eine bestimmte Erwerbstätigkeit zu unterlassen oder bei deren Ausübung Beschränkungen einzuhalten hat, die sich nichtdes Geschäftsbetriebs übertragen werden und gehen von Todes wegen nur dann auf die Art oder den Umfang der Benützung der patentierten Erfindung beziehen, so kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie diese Vertragsbestimmung ganz oder zum Teil für unwirksam erklärenRechtsnachfolger über, wenn durch sie Interessenvon diesen der Gesamtwirtschaftlizenzberechtigte Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs fortgeführt wird. Eine gemäß § 36 Abs. 1 am älteren Patent eingeräumte Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn zusammen mit der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder andere InteressenÜbertragung des Gemeinwohles beeinträchtigt werdenjüngeren Patentes.

(BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)

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